§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Bad Tennstedt e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Langensalza und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Erfurt.
Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen, sowie in den in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und ist somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jeder(e) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitragswilligen sind vor der Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitragswilligen nicht innerhalb einer Woche, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiliegen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts einen Monat vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrages (Hinweis auf § 7 Abs. 3 der Satzung) per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
4) Beendigung der Mitgliedschaft
Erfolgt bis zum 31.12. des laufenden Jahres nicht die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, wird das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert in den Beratungsstellen des Vereines bzw. auf das Konto des Vereines zu zahlen.
5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1) Es wird ein Jahres-Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
2) Die Aufnahmegebühr ist beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Mit Erstellung der ersten Einkommensteuererklärung wird der erste Beitrag fällig. Folgebeiträge sind am 01.04. eines jeden Jahres fällig.
3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern zwei Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organ des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur die Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr statt zu finden. Weiterhin ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gerichtet ist.
3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Prüfungsstellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
4) Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden. Wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlassung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
2) Der Verein wird durch mindestes ein Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes übernimmt das andere Vorstandsmitglied die Vorstandsaufgabe allein. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises.
3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
4) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sie sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtige Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende:
1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnung und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen .
2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden :
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchführer ist.
3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Anschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellung den Mitgliedern bekannt zu geben.
5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne des § 23 StBerG ausgeübt.
2) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die Beratungsstellen angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten.
3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikationen durch eine einschlägige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit (§ 23 Absatz 3 Nr. 2 und 3 StBerG) nachgewiesen haben. Personen, die vor dem 03. 10. 1990 Bürger der DDR waren und in diesem Gebiet zum Beratungsstellenleiter bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen ab 01. 01. 1996 erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
4) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren, nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins, in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung
1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenen Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögens- Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
3) Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3) Das Vereinsvermögen wird nach Abzug der Passiva auf die Vorstandsmitglieder nach dem Verhältnis der Einlagen bzw. nach Köpfen verteilt.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Bad Langensalza.
§ 18 Schlußbestimmungen
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.