Wen dürfen wir beraten?

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Nr. 1 - Renten) oder Leistungen nach Nr. 5 (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, bspw. Riester), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land- und Forst­wirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden, gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft bspw. die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete. 


Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Kapitalvermögen, anderen sonstigen Einkünften, beispielsweise aus gelegentlicher Vermittlung, privaten Veräußerungsgeschäften

besteht Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 13.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 26.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bei dieser Grenze ganz unberücksichtigt, wenn sie - aufgrund der Abgeltungsteuer - in die Einkommensteuerveranlagung nicht einbezogen werden.

 

Exakt beschreibt § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) den Umfang der Beratungsbefugnis und zwar wie folgt:

 

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

 

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen,
  2. keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des EStG in voller Höhe steuerfrei, und
  3. Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 EUR, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 EUR, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG; Verluste bleiben unberücksichtigt.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 des EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.